Allgemeine Geschäftsbedingungen der SPACE44 GmbH

Version: 4.11, Datum: Sep 23, 2024

Abschnitt 1 - Vertragsgegenstand

Die SPACE44 GmbH (nachfolgend auch Auftragnehmer") ist ein Dienstleister, der Kunden (Auftraggeber") im Rahmen von IT- und Designprojekten durch verschiedene Services unterstützt und technologieunabhängige IT- und Designberatungsleistungen anbietet.

Die nachfolgenden Bedingungen regeln Art und Umfang der Erbringung von Leistungen im Bereich der Softwareentwicklung sowie IT-Dienstleistungen für den Auftraggeber während der vereinbarten Vertragslaufzeit.

Auftraggeber sind ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Leistungen an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB werden vom Auftragnehmer nicht erbracht.

Abschnitt 2 - Begriffsbestimmungen

  1. Unter "Leistungen" sind alle Arbeiten zu verstehen, die durch die Tätigkeiten des Auftragnehmers im Rahmen der Zusammenarbeit entstehen, insbesondere die erstellte Vertragssoftware und Dokumentation.
  2. "Dokumentation" umfasst Benutzerdokumentation, Installationsbeschreibung, Schnittstellenbeschreibungen, Quellcodedokumentation und Wartungsdokumentation.
  3. "Arbeitnehmer" sind Arbeitnehmer der jeweiligen Partei oder "verbundene Unternehmen" der betreffenden Partei oder Arbeitnehmer ohne Arbeitnehmerstatus wie freie Mitarbeiter und/oder Leiharbeiter oder sonstige Subunternehmer.
  4. "Berater" sind die Mitarbeiter (einschließlich Freiberufler und andere Unterauftragnehmer), die vom Auftragnehmer für die Erbringung von Dienstleistungen beschäftigt werden.
  5. "Vertrauliche Informationen" sind alle Informationen und Unterlagen der anderen Partei, die als vertraulich einzustufen oder nach den Umständen als vertraulich zu betrachten sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how, sowie für den Auftragnehmer alle Arbeitsergebnisse.
  6. "Dienstleistungen" sind die Dienstleistungen, die der Auftragnehmer durch seine Berater auf der Grundlage des auf der Grundlage dieser AGB geschlossenen Vertrags erbringt. Jeder in einem Angebot genannte Berater stellt eine eigenständige Dienstleistung im Sinne dieser AGB dar, für die die im Angebot angegebene Frist gilt.
  7. Ein "Projekt" ist ein Dienstleistungsprojekt, bei dem der Auftragnehmer über seine Berater Dienstleistungen erbringt. Ein Projekt kann Dienstleistungen von mehreren Beratern umfassen.

Abschnitt 3 - Erbringung von Dienstleistungen

  1. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen stets in Form von reinen Dienstleistungen nach der gebotenen fachlichen Sorgfalt. Dementsprechend ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, bei der Erbringung seiner Leistungen ein bestimmtes Arbeitsergebnis zu liefern. Der Auftragnehmer führt keine eigenständigen Tests oder Dokumentationen von Entwicklungsleistungen durch, es sei denn, dies wird vom Auftraggeber im Rahmen des Projektes ausdrücklich beauftragt und vom Auftraggeber koordiniert und überwacht.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Ort der Erbringung von Dienstleistungen frei zu wählen. Insbesondere wird der Auftragnehmer seine Leistungen nicht in den Räumen des Auftraggebers erbringen. Die Entwicklungsarbeiten werden grundsätzlich in der Systemumgebung des Auftraggebers durchgeführt. Die Arbeitsergebnisse werden ausschließlich dort gespeichert. Der Auftragnehmer erstellt keine Sicherungen von Codes oder Daten auf seinen eigenen Systemen. Dies liegt in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers.
  3. Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, die Leistungen durch einen Mitarbeiter oder Subunternehmer seiner Wahl zu erbringen. Sollten durch den Austausch von Mitarbeitern und Nachunternehmern zusätzliche Schulungszeiten entstehen, werden diese vom Auftragnehmer nicht in Rechnung gestellt.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Unterauftragnehmer einzusetzen. Die Mitarbeiter oder Subunternehmer sind stets in die Projekte des Auftraggebers eingebunden. Die Projektleitung und -organisation liegt in der Verantwortung des Auftraggebers.
  5. Der Auftraggeber hat durch die Art und Weise der Vertragsgestaltung und durch geeignete innerbetriebliche organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass keine Beziehung zu Mitarbeitern des Auftragnehmers entsteht, die als ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Mitarbeiter des Auftragnehmers angesehen werden kann. Insbesondere dürfen keine E-Mail-Adressen des Auftraggebers vergeben werden, die auf eine betriebliche Eingliederung hindeuten.

Abschnitt 4 - Übernahme von Arbeitnehmern / Direkte Entsendung

  1. Übernimmt der Auftraggeber einen Mitarbeiter des Auftragnehmers als eigenen Mitarbeiter, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf ein Honorar in Höhe von 30 % des ersten Bruttojahreseinkommens dieses Mitarbeiters. Bei der Berechnung des ersten Jahresbruttoeinkommens werden alle Vergütungsbestandteile berücksichtigt. Dazu gehören insbesondere auch erfolgsunabhängige und/oder erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile. Erfolgsunabhängige Zulagen wie Geldleistungen, Auslandszulagen, Wohnungsaufwandsentschädigungen oder Repräsentationszulagen werden mit ihrem Steuerwert angesetzt. Leistungsbezogene Gehaltsbestandteile wie Tantiemen, Boni oder Gewinnbeteiligungen werden mit ihrem normalerweise zu erwartenden oder üblichen Wert angesetzt. Sachleistungen werden mit ihrem geldwerten Vorteil angesetzt. Dieser Betrag ist an den Auftragnehmer zu zahlen, wenn das Arbeitsverhältnis während der Laufzeit dieses Vertrages oder während der ersten 12 Monate nach Beendigung dieses Vertrages besteht.
  2. Beauftragt der Auftraggeber einen vom Auftragnehmer benannten oder vermittelten Berater für ein Projekt direkt, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine vom Auftraggeber zu zahlende Pauschalprovision in Höhe von 24.000 Euro pro Jahr, in dem eine solche Direktbeauftragung erfolgt. Diese Provision entfällt, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer den tatsächlichen Umfang der Direktbeauftragung durch Vorlage der vom jeweiligen Berater in Rechnung gestellten Vergütung nebst Nebenkosten (Fahrtkosten, Aufwandsentschädigung etc.) nachweist. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den ersten zwei Jahren ab Beginn der Direktbeauftragung anstelle der Pauschalprovision einen Prozentsatz von 30% des Nettoauftragswertes der erbrachten Leistungen an den Auftragnehmer zu zahlen. Diese Zahlungsverpflichtung entsteht nur, wenn die Direktbeauftragung während der Laufzeit des Vertrages oder in den ersten 12 Monaten nach Beendigung des Vertrages erfolgt.

Abschnitt 5 - Informationsrecht und Berichterstattung

Der Auftraggeber hat das Recht, sich jederzeit über den Fortgang des Projekts zu informieren. Zu diesem Zweck wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Anfrage die erforderlichen Informationen übermitteln.

Abschnitt 6 - Entschädigung / Reisekosten

  1. Der Auftraggeber zahlt für die Leistungen des Auftragnehmers die im Angebot genannte Vergütung. Die im Angebot genannten Leistungen werden bei Leistungserbringung auf "Time- & Material"-Basis in Rechnung gestellt, sofern im Abschnitt über die Mindestanforderungspflicht nichts anderes bestimmt ist.
  2. Verlangt der Auftraggeber vom Auftragnehmer ausdrücklich die Erbringung von Leistungen an einem Wochenende oder an einem Feiertag, so erhöht sich die Vergütung für diese Tage um 25 % für Samstage bzw. um 50 % für Sonn- und Feiertage. Maßgeblich sind die gesetzlichen Feiertage am Sitz des Auftragnehmers.
  3. Die Abrechnung erfolgt monatlich für die im vorangegangenen Kalendermonat erbrachten Leistungen. Die in Rechnung gestellten Leistungen sind 7 Tage nach Erhalt der Rechnung fällig.
  4. Soweit der Auftragnehmer Dienstleistungen am Sitz des Auftraggebers oder an einer anderen vom Auftraggeber angegebenen Verwendungsstelle erbringt, werden die Reisekosten in der im Angebot vorgesehenen Höhe erstattet. Sind im Angebot keine Reisekosten vorgesehen, werden die Reisekosten des billigsten Verkehrsmittels erstattet, es sei denn, es wird ausdrücklich vereinbart, dass die Reisekosten nicht erstattet werden.

Abschnitt 7 - Hinterlegung

  1. Der Auftraggeber zahlt dem Auftragnehmer für jeden beauftragten Berater vor dessen Einsatz eine Kaution, die sich aus 160 Stunden mal dem vereinbarten Stundensatz des jeweiligen Beraters errechnet.
  2. Der Auftragnehmer wird bei Beendigung der letzten Vertragsverlängerung für den jeweiligen Consultant die entsprechende Anzahlung unverzüglich erstatten. Die Erstattung erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass keine aufrechenbaren Verbindlichkeiten des Auftraggebers bestehen.
  3. Die Bestimmungen von Absatz 1 dieses § 7 gelten für alle Verlängerungsverträge, die den jeweiligen Consultant aus dem ursprünglichen Vertrag betreffen. Eine erneute Zahlung einer Kaution ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, und die einem bestimmten Consultant zugewiesene Kaution bleibt für die gesamte Laufzeit, einschließlich aller Vertragsverlängerungen, bestehen.

Abschnitt 8 - Anwerbungsgebühr

  1. Für neue Kunden und bei einem speziellen Auftrag gilt Folgendes: SPACE44 kann auch Mitarbeiter nach einem vom Kunden vorgegebenen Skillset suchen (Recruiting). Im Falle eines solchen Auftrages führt SPACE44 die Suche durch und schlägt dem Kunden die gewünschte Anzahl geeigneter Consultants vor. Für diese Leistungen berechnet SPACE44 eine Rekrutierungsgebühr in Höhe von 50% für die jeweilige Position gemäß Ziffer 7. Als Berechnungsgrundlage wird der voraussichtliche Stundensatz herangezogen.
  2. Beauftragt der Kunde SPACE44 innerhalb von 30 Tagen nach Vorstellung des Beraters mit einem Projekt, wird das Recruiting-Honorar mit der für den vorgestellten Berater zu leistenden Anzahlung gemäß § 7 verrechnet.
  3. Wenn der Kunde ein Projekt nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Präsentation in Auftrag gibt, wird die Vermittlungsgebühr nicht verrechnet und verbleibt in voller Höhe bei SPACE44.
  4. Wenn SPACE44 keinen geeigneten Berater vorschlagen kann, wird SPACE44 den Kunden darüber informieren und die Vermittlungsgebühr zurückerstatten.

Abschnitt 9 - Rechte des geistigen Eigentums

  1. Mit der Bezahlung der jeweiligen Leistung räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das nicht ausschließliche, unbeschränkte und unwiderrufliche Recht an allen Leistungen ein. Der Auftraggeber ist insbesondere uneingeschränkt berechtigt, die Leistungen zu vervielfältigen, zu bearbeiten (auch Software mit anderen Programmen zu verbinden, umzugestalten, in andere Programmiersprachen und für andere Betriebssysteme zu konvertieren), in andere Darstellungsformen zu übertragen und sonst zu ändern, in unveränderter und veränderter Form fortzuführen und zu ergänzen, drahtgebunden und drahtlos öffentlich wiederzugeben, Unterlizenzen zu vergeben und alle nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte gegen Entgelt und Vergütung zu übertragen.
  2. Der Auftragnehmer setzt bei der Entwicklung auch Open-Source-Komponenten ein. Open-Source-Komponenten sind insbesondere Softwarekomponenten, die unter einem Lizenzvertrag lizenziert sind, der von der Open-Source-Initiative (OSI) als Open-Source-Lizenz qualifiziert ist.
  3. Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer mit diesem Vertrag, im Namen des Auftragnehmers nach Maßgabe dieses Absatzes Open-Source-Lizenzverträge zu lizenzieren, die der Auftragnehmer für das Projekt für erforderlich hält. Ist eine Lizenzierung im Namen des Auftraggebers nicht möglich, wird der Auftragnehmer die betreffende Komponente im eigenen Namen lizenzieren und dem Auftraggeber die Lizenz zu gleichen Bedingungen oder, wenn dies nach dem jeweiligen Lizenzvertrag nicht möglich ist, in dem nach dem jeweiligen Lizenzvertrag möglichen Umfang einräumen.
  4. Insbesondere ist der Auftragnehmer berechtigt, Open-Source-Komponenten (ohne vorherige Zustimmung) zu nutzen und zu lizenzieren und diese für und an den Auftraggeber zu lizenzieren.
  5. Der Kunde verpflichtet sich, die jeweiligen Lizenzbedingungen bei der Weiterentwicklung, dem Vertrieb, der Rechteübertragung sowie bei einer geänderten Zweckbestimmung der Software gemäß den jeweiligen Lizenzverträgen zu berücksichtigen.

Abschnitt 10 - Laufzeit

  1. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dieser Vertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Auch nach Beendigung dieses Vertrages gelten die Bestimmungen für die während der Laufzeit beauftragten Einzelverträge weiter.
  2. Jeder in einem Angebot genannte Berater stellt eine eigenständige Leistung zu diesen Bedingungen dar, für die die im Angebot angegebene Laufzeit individuell gilt. Berater können auch während der Laufzeit nach den folgenden Grundsätzen gekündigt werden:
    • Ein Berater kann mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden.
    • Erfolgt eine zweite Kündigung eines Beraters gleichzeitig mit der Kündigung des ersten Beraters oder während der Kündigungsfrist des ersten Beraters, kann dieser zweite Berater mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden.
    • Für jede weitere vorzeitige Kündigung, die gleichzeitig mit der ersten oder zweiten Kündigung oder während zweier laufender Kündigungsfristen erklärt wird, gilt eine Kündigungsfrist von zwei Monaten für alle weiteren vorzeitigen Kündigungen.
    • Bei gleichzeitigen Kündigungen muss der Auftraggeber die Rangfolge der Kündigungen angeben. Macht der Auftraggeber hierzu keine Angaben, so gilt für alle gleichzeitig gekündigten Berater eine Kündigungsfrist von zwei Monaten.
  3. Jede Kündigung muss in Textform (z.B. E-Mail) erfolgen.

Abschnitt 11 - Mindestanforderungsverpflichtung

  1. Während der Laufzeit dieses Vertrages, insbesondere auch während der Kündigungsfrist, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Leistungen im Umfang des im Angebot vorgesehenen kalendermonatlichen Mindestabrufs pro Berater abzurufen. Erstreckt sich die Laufzeit einer bestellten Einzelleistung (Berater) nur auf einen Teil eines Kalendermonats, so reduziert sich der kalendermonatliche Mindestabruf entsprechend. Bei der Berechnung sind nur die Arbeitstage des entsprechenden Kalendermonats zu berücksichtigen. Maßgeblich ist der lokale Arbeitstagekalender des Consultants. Ausfallzeiten seitens SPACE44 (z.B. durch Urlaub oder Krankheit des jeweiligen Consultants) reduzieren den verbindlichen Mindestabruf entsprechend.
  2. Unterschreitet der Auftraggeber in einem Kalendermonat den vereinbarten Mindestabruf pro Berater um bis zu 10 %, so ist der Auftraggeber verpflichtet, im folgenden Kalendermonat entsprechend mehr Leistungen abzurufen. Dieser Übertrag gilt dann als Teil des für diesen Kalendermonat vereinbarten Mindestabrufs.
  3. Unterschreitet der Kunde in einem Kalendermonat die vereinbarte Mindestabfrage pro Berater um mehr als 10%, behält sich SPACE44 das Recht vor, 90% der vereinbarten Mindestabfrage für diesen Kalendermonat zu berechnen.

Abschnitt 12 - Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet im Rahmen dieses Vertrages nur für Schäden, (a) die der Auftragnehmer oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben oder die (b) durch eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit infolge einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen entstanden sind. Der Auftragnehmer haftet auch, (c) wenn der Schaden durch die Verletzung einer Pflicht des Auftragnehmers entstanden ist, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht).
  2. Der Auftragnehmer haftet in den in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Fällen der Höhe nach unbegrenzt. Im Übrigen ist der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Übersteigt der vorhersehbare vertragstypische Schaden nach Auffassung des Auftraggebers 1 Mio. Euro, so ist er verpflichtet, den Auftragnehmer hiervon zu unterrichten.
  3. In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen ist die Haftung des Auftragnehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
  4. Die Haftungsbestimmungen der vorstehenden Absätze gelten auch für die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
  5. Soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz aus der Übernahme einer Garantie oder wegen arglistiger Täuschung besteht, bleibt sie von den vorstehenden Haftungsregelungen unberührt.

Abschnitt 13 - Datenschutz und Datensicherheit

Der Auftragnehmer hält die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere wenn ihm Zugang zum Betrieb oder zu Hard- und Software des Auftraggebers gewährt wird. Er stellt sicher, dass auch seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen einhalten, insbesondere verpflichtet er sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis. Der Auftragnehmer beabsichtigt nicht, personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers zu verarbeiten oder zu nutzen. Die personenbezogenen Daten werden vom Auftragnehmer entsprechend den datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt.

Abschnitt 14 - Vertraulichkeit

  1. Die Parteien verpflichten sich, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt für einen Zeitraum von 6 Monaten nach Beendigung des Vertrags.
  2. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
    • die dem Empfänger bei Vertragsschluss nachweislich bereits bekannt waren oder nachträglich durch Dritte bekannt werden, ohne dass eine Geheimhaltungsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
    • die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt sind oder nachträglich bekannt werden, es sei denn, dies ist auf einen Verstoß gegen diese Vereinbarung zurückzuführen;
    • die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, informiert der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei im Voraus und gibt ihr die Möglichkeit, gegen die Offenlegung vorzugehen.
  3. Die Parteien gewähren den Zugang zu vertraulichen Informationen nur den Beratern, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor Verpflichtungen im Rahmen der Vertraulichkeitsverpflichtungen dieses Vertrages auferlegt wurden. Darüber hinaus werden die Parteien die vertraulichen Informationen nur denjenigen Mitarbeitern zugänglich machen, die diese für die Erfüllung dieses Vertrages kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden zur Geheimhaltung verpflichten, soweit dies arbeitsrechtlich zulässig ist.
  4. Jeder schuldhafte Verstoß gegen diese Vorschriften zieht eine angemessene Vertragsstrafe nach sich, die vom Geschädigten angemessen zu bestimmen ist und vom zuständigen Gericht auf Angemessenheit überprüft werden kann. Weitergehende Ansprüche des Geschädigten bleiben hiervon unberührt.

Abschnitt 15 - Schlussbestimmungen

  1. Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung entstehen.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ergänzend zu den jeweiligen einzelvertraglich ausgehandelten Vereinbarungen und zu den Angeboten des Auftragnehmers. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
  3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechtsübereinkommens.
  4. Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben (einschließlich solcher über seine Gültigkeit), sind in erster Instanz ausschließlich die Gerichte in München zuständig.
  5. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie der Verzicht auf ein Recht aus diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis oder das Textformerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  6. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nachträglich entfallen oder sich eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die, soweit gesetzlich zulässig, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder die Lücke gekannt hätten. Beruht die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung auf einem in ihr festgelegten Maß an Leistung oder Zeit (Frist oder Termin), so ist das der Bestimmung am nächsten kommende rechtlich zulässige Maß zu vereinbaren.